Beim Webhosting ermöglicht der Provider dem Kunden einen Auftritt im Internet – die Webseite des Kunden wird auf dem Server gespeichert und in weiterer Folge der Zugriff durch Dritte ermöglicht. Dabei erbringt der Provider im Wesentlichen zwei Leistungen:
- einerseits sorgt er für die Anbindung an das Internet
- andererseits stellt er die notwendige Speicherkapazität zur Verfügung
Diese Leistungen sind ziemlich standardisiert, die meisten Hostinganbieter unterscheiden sich kaum in Ihrem Angebot. Dementsprechend kann der Vertrag also das Zünglein an der Waage sein, wenn es darum geht, den richtigen Anbieter auszuwählen. Wer einen Vertrag abschließt, sollte ein paar Dinge berücksichtigen, auf die wir in diesem Artikel eingehen möchten.
Das sagt der Gesetzestext
Ein Web-Hosting-Vertrag ist kein spezieller Vertragstyp nach dem BGB. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, wobei die Regeln des Werk-, Miet- oder Dienstvertragsrechts zur Anwendung gelangen. Die Charakterisierung ist von den konkreten Formulierungen und den Leistungen des Providers abhängig. Wird dem Kunden ein kostenpflichtiger Speicherplatz zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Auch wenn der Kunde nicht im Besitz des Speichermediums ist, so kann er sich einen jederzeitigen Zugang verschaffen. Eine Regelung, die auch im Mietrecht zu finden ist. Anders hingegen, wenn der Provider eine Anbindung an das Netz garantiert. Der Provider schuldet dem Kunden nämlich die Zugriffsmöglichkeit auf die bereits abgespeicherten Webseiten durch Dritte. Dieser Passus erinnert an das Werkvertragsrecht. Wer also einen Vertrag abschließt, sollte im Vorfeld die Formulierungen und Leistungen berücksichtigen.
Werden bestimmte Leistungen angeboten, so schuldet der Provider den Erfolg und muss auch reagieren, sofern die Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Es bestehen auch hier Gewährleistungsansprüche zur Nachbesserung.
Technische Ausstattung des Servers
Wichtig in jedem Vertrag: Es darf keinesfalls die konkrete Umschreibung eines technischen Standards fehlen, so dass die Leistungspflicht konkretisiert und im Streitfall die Ansprüche besser abgewehrt oder durchgesetzt werden können. Es ist daher ratsam, dass Speicherkapazitäten, Verfügbarkeit, technische Ausstattung des Servers, Anzahl der Datenbanken sowie Seiten sowie Zugangsmöglichkeiten (FTP, SSH, Adminpanel) für die Seite festgelegt werden. Jedoch sind die technischen Umschreibungen keine zugesicherten Eigenschaften – es handelt sich nur um eine Leistungskonkretisierung. Diese Konkretisierungen sollten immer in den AGB festgehalten sein oder als Anlage zum Vertrag erstellt werden.
Die Verfügbarkeitsklausel
Die Verfügbarkeitsklausel ist dann von Vorteil, wenn der Provider keine „24-Stunden-Verfügbarkeit“ garantieren kann. Somit muss auch der Kunde darauf achten, ob eine derartige Klausel angeboten wird – gibt es einen solchen Passus nämlich nicht, muss er etwaige Netzausfälle akzeptieren.
Der Preis
Der Preis wird in der Regel monatlich fix gezahlt, einige Anbieter bieten auch Rabatte bei jährlicher Zahlung an. Diese sollte man allerdings erst in Anspruch nehmen, wenn man sich vom Anbieter überzeugt hat, da man sonst ggf. für einen schlechten Anbieter das Geld vorab überwiesen hat und nicht mehr wieder sieht. Der Preis richtet sich in der Regel nach Serverausstattung, Speicherkapazität und monatlichem Übertragungsvolumen. Steigt der Datenfluss, da die Nachfrage höher als erwartet ausgefallen ist, so kann der Provider eine Mehrvergütung verlangen. Der Provider darf die Seite allerdings bei einem höheren Volumen nicht automatisch sperren, ohne dem Kunden eine Frist zur Änderung des Vertrags gesetzt zu haben. Sperrt der Provider die Seite, liegt eine vertragliche Pflichtverletzung vor.
Die Kündigungsfrist
Gibt es mitunter keine Regelungen bezüglich möglicher Ausfälle, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Treten immer wieder Störungen auf, die es dem Kunden nicht möglich machen, weiterhin am Vertrag festzuhalten, entsteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Zu beachten ist, dass es in vielen Fällen auch eine Mindestvertragslaufzeit gibt, die der Kunde erfüllen muss – hier sollte man sich im Optimalfall auf eine Laufzeit von einem Monat oder weniger einlassen.
Die Inhalte der Webseite
Die Regelung der Inhalte sollte aufgrund der unterschiedlichen Haftungsregelungen für Medien- und Teledienste vorgenommen werden. Dabei sind vor allem die §§ 55 TDG/MDStV von Bedeutung. Der Anbieter ist also für die „eigenen Inhalte“ verantwortlich – beim Webhosting ist das also der Kunde. Er bestimmt den Inhalt der Seite. Werden „fremde Inhalte“ hochgeladen, so ist der Provider verantwortlich.
[Hierbei handelt es sich um einen Gastartikel von Marko Mahler]