Beim Lesen dieser Meldung konnte ich kaum glauben, dass ich nicht gerade träume, sondern das es anscheinend bittere Realität ist. Es geht um das bisher erfolgreich eingesetzte und bewährte Double-Optin-Verfahren beim Emailmarketing.
Dabei erhält derjenige, der sich in eine Verteilerliste einträgt nicht direkt das eigentlich Gewünschte (Newsletter, Report, Video oder ähnliches), sondern zunächst nur eine Bestätigungsmail in welcher er aufgefordert wird, seine Anforderung durch einen Klick auf einen speziellen Link zu bestätigen. Erst danach beginnt der eigentliche Versand.
OLG München entsetzt alle E-Mail Versender
Da hat doch tatsächlich ein deutsches Gericht, kein geringeres als das Oberlandesgericht München geurteilt, dass bereits die erste Bestätigungsmail, die den Bestätigungslink enthält, eine verbotene E-Mail-Werbung darstellt, wenn der Empfänger für den Erhalt nicht vorher eine Einwilligung erteilt hat (Urteil vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12).
Was bitte soll das denn? Ich muss eine Einwilligung erteilen, um eine Einwilligung erteilen zu können? Und um die Einwilligung zu erteilen, um die eigentliche Einwilligung zu erteilen, müsste ich ja wiederum eine Einwilligung erteilen.
Das ist wirklich harter Tobak
Man könnte meinen, ganz Deutschland sei ein Irrenhaus und das OLG München die Zentrale. Haben wir in Deutschland denn wirklich keine anderen Probleme? Zum Beispiel die organisierte Kriminalität im Internet und deren Folgen?
Fakt ist aber, das Urteil ist rechtskräftig und entzieht dem bisher so bewährten Double-Optin-Verfahren und jedem der es anwendet, den rechtlichen Boden unter den Füßen.
Anwalt Florian Decker, Spezialist für IT-Recht, Internetrecht, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht bei der Kölner Kanzlei Res Media kommt in einem Fachartikel in der aktuellen Ausgabe des Onlinemagazins Internethandel zu folgender Erkenntnis: „Wer tatsächlich keine Abmahnung riskieren möchte, kann das eigene Newsletterangebot derzeit nur abschalten und auf eine Änderung der Rechtslage hoffen„.
Merkwürdigerweise finde ich auf der Homepage der Kölner Kanzlei, immerhin „Kanzlei für IT- und Medienrecht“, keinen einzigen Hinweis oder Beitrag zu diesem hochbrisanten Thema. Sollte ich mich diesbezüglich irren, bitte ich um Mitteilung.
Die Blogger-Kollegen von Gründerszene kommen zum dem Fazit, dass das Double-Opt-In-Verfahren weiterhin gültig sei und dass das OLG-München-Urteil zum Newsletter-Verfahren vor dem BGH nicht bestehen werde.
Gleichwohl beenden die Kollegen ihren Fachbeitrag mit den deutungsvollen Worten „Der vorliegende Beitrag stellt weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar …“.
Unter dem Strich bleibt zum einen das Entsetzen über dieses Urteil und zum anderen eine gehörige Portion Rechtsunsicherheit. Wer auf Nummer sicher gehen will, dem bleibt zur Zeit wohl nichts anderes übrig, als das, was auch der Kölner Anwalt Decker empfiehlt, „abschalten und eine Änderung der Rechtslage abwarten“.
Wer sich davon nicht ins Bockshorn jagen lässt, der sollte auf jeden Fall folgendes sicherstellen:
- Die Bestätigungsmail darf auf keinen Fall werbliche Inhalte haben, sondern sollte nur eine kurze Erläuterung für den Empfänger, den Bestätigungslink und die rechtlich notwendigen Angaben (Impressum) enthalten.
- Der gesamte Ablauf des Double-Optin-Verfahrens sollte lückenlos mit Zeitstempel und Erfassung der IP-Adresse dokumentiert werden und zwar nachvollziehbar, am besten auf gutem alten DIN A4-Papier und nicht elektronisch.
Wer sich dann dennoch eine teure Abmahung einfängt, der möge sich bitte nicht bei mir beschweren. Ich bin nur der Überbringer der schlechten Nachricht und beende daher diesen Beitrag ebenfalls mit den Worten:
Dieser Beitrag stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung dar und kann den Rat eines erfahrenen Anwalts in dieser Angelegenheit auf keinen Fall ersetzen.